Das Bildungspaket Chancen für Kinder
Nachfolgend sind einige Informationen über die Beantragung von Leistungen aus dem Bildungspaket.
Natürlich können Sie auch die Trainer oder Jörg Schönfeld ansprechen.
Hier noch ein Link: http://www.bildungspaket.bmas.de/das-bildungspaket/einfach-und-unkompliziert.html
Abrechnung: Einfach und unkompliziert
Das Bildungspaket gilt für alle Familien, die
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Sozialhilfe nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG
- den Kinderzuschlag Wohngeld beziehen.
Auch Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG können nach § 6 AsylbLG Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten.
Die Abrechnung der Leistungen ist einfach und unbürokratisch.
Alle Leistungen aus einer Hand
Haben Sie Fragen zum Regelbedarf bzw. zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, dann bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie Ihren Antrag, und von dort wird Ihnen monatlich das Geld überwiesen (siehe Details unten). Auch für das Bildungspaket in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden Sie sich an Ihr Jobcenter. Hier bekommen Sie entweder alle Leistungen aus einer Hand oder - wenn die Umsetzung des Bildungspakets aus dem Jobcenter auf eine kommunale Stelle übertragen wurde - einen Hinweis auf den richtigen Ansprechpartner.
Anträge auf Leistungen
Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das ist der offizielle Startschuss für bessere Chancen von bedürftigen Kindern in Deutschland. Ab jetzt kann beispielsweise im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Kita und Schule oder Klassenausflügen beantragt werden.
Anträge auf Leistungen können bei den Kreisen oder kreisfreien Städten (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) sowie bei den Jobcentern gestellt werden - die Frist für eine rückwirkende Beantragung lief in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in der Sozialhilfe bis zum 30.06.2011 (betraf die Bedarfe für Januar bis Mai 2011).
Zuständig und Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sind die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben in der Regel im Jobcenter wahrgenommen werden.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten oder leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG oder § 3 AsylbLG sind, ist das Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.
Die Leistungen
Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Hort oder Kita entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro übernommen.
- Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien in diesen Fällen zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem kommt jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas in Betracht. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
- Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich, können sie nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben erstattet.
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Die Kreise und kreisfreien Städte übernehmen die Kosten; sie können z.B. einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein, direkt an die Anbieter überweisen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.
Quelle: Bundesministerium für für Arbeit und Soziales